WERTAiR International GbR

Gesellschafter: Gunter Pelka und Klaus Lay
Jahnstraße 13
56235 Ransbach-Baumbach
Deutschland

Stand: August 2025


1. Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Kaufverträge sowie Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen von WERTAiR International GbR, nachfolgend „WERTAiR“ genannt.

Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ihre Geltung erneut ausdrücklich vereinbart werden muss.

1.2 Ausschließlich B2B

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an:

  • Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,

  • Gewerbetreibende,

  • Freiberufler,

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie

  • öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.

Mit Abgabe seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass die Bestellung im Rahmen seiner gewerblichen, selbstständigen beruflichen oder institutionellen Tätigkeit erfolgt.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn WERTAiR ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen WERTAiR und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Herstellerbedingungen

Produktbezogene Betriebs-, Wartungs-, Lizenz-, Garantie- und Sicherheitshinweise der jeweiligen Hersteller können ergänzend gelten.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Produktdarstellungen

Darstellungen von Produkten in unserem Onlineshop, in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen stellen grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot dar.

2.2 Bestellung und Annahme

Mit Aufgabe einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • unsere Auftragsbestätigung in Textform,

  • den Versand der Ware oder

  • die Bereitstellung der Ware zur Abholung.

Eine automatisierte Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar.

2.3 Auftragsbestätigung

Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung.

Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere folgende Angaben nach Erhalt zu prüfen:

  • Artikel,

  • Mengen,

  • technische Angaben,

  • Rechnungsanschrift,

  • Lieferanschrift,

  • Versandart.

Offensichtliche Abweichungen sind WERTAiR unverzüglich mitzuteilen.

2.4 Technische Änderungen

Technische Änderungen, Modellpflege sowie Änderungen von Konstruktion oder Ausführung bleiben zulässig, sofern hierdurch:

  • der vereinbarte Verwendungszweck,

  • die Funktion oder

  • wesentliche vereinbarte Eigenschaften

nicht erheblich beeinträchtigt werden.

2.5 Abgekündigte Artikel und Nachfolgeprodukte

Wird ein bestellter Artikel vom Hersteller abgekündigt oder dauerhaft nicht mehr geliefert, kann WERTAiR dem Kunden ein technisch vergleichbares oder höherwertiges Nachfolgeprodukt anbieten.

Eine wesentliche Änderung des ursprünglich bestellten Produktes erfolgt nicht ohne Zustimmung des Kunden.


3. Technische Angaben und Produktinformationen

3.1 Technische Daten

Abbildungen, Zeichnungen und technische Angaben zu:

  • Maßen,

  • Gewicht,

  • Leistung,

  • Schallemission,

  • Luftmenge,

  • Verbrauch oder

  • sonstigen technischen Daten

sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

3.2 Herstellerangaben

Technische Herstellerangaben werden von WERTAiR nach bestem Wissen übernommen.

Geringfügige produktions- oder modellbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.3 Eignung für den Einsatzzweck

Der Kunde ist verpflichtet, vor Bestellung zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.

Dies betrifft insbesondere:

  • Betriebsdruck,

  • Luftbedarf,

  • Einschaltdauer,

  • elektrische Versorgung,

  • Umgebungstemperatur,

  • Aufstellbedingungen,

  • Druckluftqualität,

  • sonstige technische Anforderungen.

3.4 Beratung

Eine Beratung durch WERTAiR erfolgt auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen.

Eine Beschaffenheitsgarantie oder Garantie für einen bestimmten Einsatzzweck entsteht hierdurch nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.


4. Preise

4.1 Nettopreise

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Nebenkosten

Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen für:

  • Versand,

  • Verpackung,

  • Paletten,

  • Transportversicherung,

  • Handling,

  • Zoll,

  • Exportabwicklung,

  • Avisierung,

  • sonstige vereinbarte Zusatzleistungen.

Maßgeblich sind die Angaben im Angebot, im Shop, im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung.

4.3 Mindermengenzuschlag

Bei einem Netto-Warenwert unter 100,00 EUR kann ein Mindermengenzuschlag von 10,00 EUR berechnet werden, sofern dieser im Angebot oder Bestellprozess ausgewiesen wird.

4.4 Auslandslieferungen

Bei Lieferungen ins Ausland können zusätzliche Zölle, Steuern, Abfertigungsgebühren oder sonstige staatliche Abgaben entstehen.

Diese trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich eine andere Lieferbedingung vereinbart wurde.

4.5 Mobilitäts- und Kraftstoffzuschlag

Für Wartungs-, Service-, Prüf-, Reparatur- und sonstige Vor-Ort-Einsätze, die eine Anfahrt von WERTAiR, deren Mitarbeitern, Technikern oder beauftragten Dritten erfordern, kann zusätzlich zur vereinbarten Wartungs-, Service-, Prüf-, Reparatur- oder Einsatzpauschale ein Mobilitäts- und Kraftstoffzuschlag berechnet werden.

Der Zuschlag dient dem Ausgleich gestiegener und schwankender Mobilitäts-, Kraftstoff-, Energie- und Fahrzeugkosten und beträgt, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, 3 % der jeweiligen Wartungs-, Service-, Prüf-, Reparatur- oder Einsatzpauschale.

Der Mobilitäts- und Kraftstoffzuschlag wird im Angebot, in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Für bereits bestehende Wartungs-, Service- oder Rahmenvereinbarungen gilt der Mobilitäts- und Kraftstoffzuschlag nur, soweit er im jeweiligen Vertrag, in einem Nachtrag, in einer Auftragsbestätigung, in einem Angebot oder durch sonstige ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil des Auftrags geworden ist.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungsart und Zahlungsfrist

Die Zahlung erfolgt entsprechend der in Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsart und Zahlungsfrist.

5.2 Vorkasse und Sicherheiten

Bei:

  • Neukunden,

  • Sonderanfertigungen,

  • Auslandsaufträgen,

  • individuell beschaffter Ware oder

  • begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit

kann WERTAiR Vorkasse, Teilvorauszahlungen oder andere geeignete Sicherheiten verlangen.

5.3 Skonto

Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4 Zahlungseingang

Eine Zahlung gilt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto von WERTAiR als erfolgt.

5.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Zusätzlich kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verzugspauschale von 40,00 EUR verlangt werden.

Weitergehende nachgewiesene Verzugsschäden bleiben unberührt.

5.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit:

  • unbestrittenen,

  • von WERTAiR anerkannten oder

  • rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.


6. Zahlungsdienstleister, PayPal und Rückbelastungen

6.1 Zahlungsdienstleister

Die Nutzung von Zahlungsdienstleistern wie PayPal, Kreditkartenunternehmen oder vergleichbaren Diensten ändert nichts an den vertraglichen Rechten und Pflichten zwischen WERTAiR und dem Kunden.

6.2 Käuferschutzentscheidungen

Die Entscheidung eines Zahlungsdienstleisters im Rahmen eines:

  • Käuferschutzverfahrens,

  • Chargebacks oder

  • sonstigen Rückbelastungsverfahrens

stellt keine Anerkennung eines Mangels, einer Vertragsaufhebung, eines Rücktrittsrechts oder sonstiger Ansprüche des Kunden durch WERTAiR dar.

6.3 Rückbelastungen

Wird eine Zahlung zurückgebucht, obwohl die Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis weiterhin besteht, bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet.

6.4 Folgekosten

WERTAiR bleibt berechtigt, neben dem offenen Rechnungsbetrag auch gesetzlich erstattungsfähige:

  • Verzugs-,

  • Bank-,

  • Inkasso-,

  • Rechtsverfolgungs- oder

  • sonstige Kosten

geltend zu machen.


7. Lieferung und Lieferzeiten

7.1 Lieferzeiten

Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

7.2 Beginn der Lieferfrist

Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn:

  • alle notwendigen Informationen vollständig vorliegen und

  • vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

7.3 Selbstbelieferung

Eine Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern WERTAiR rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.

7.4 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt oder sonstigen von WERTAiR nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich Lieferfristen angemessen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Naturereignisse,

  • Krieg,

  • Embargos,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Arbeitskampfmaßnahmen,

  • Transportstörungen,

  • Energie- oder Rohstoffengpässe,

  • erhebliche Lieferkettenstörungen,

  • Cyberangriffe,

  • vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.

7.5 Teillieferungen

Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.


8. Versand und Gefahrübergang

8.1 Versandart

Der Versand erfolgt entsprechend der vereinbarten Versandart und Lieferbedingung.

Soweit Incoterms vereinbart werden, gilt die ausdrücklich in Angebot oder Auftragsbestätigung genannte Incoterms-Klausel.

8.2 Gefahrübergang bei Versand

Mit Übergabe der Ware an den von WERTAiR beauftragten Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonstigen Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie von Transportschäden auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn:

  • WERTAiR die Transportkosten trägt,

  • WERTAiR den Transporteur auswählt,

  • die Versandkosten dem Kunden pauschal berechnet werden oder

  • WERTAiR eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen hat.

8.3 Unterstützung bei Transportschäden

WERTAiR unterstützt den Kunden im Falle eines Transportschadens im zumutbaren Umfang bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber:

  • dem Transporteur oder

  • einer bestehenden Transportversicherung.

Hierdurch wird der Gefahrübergang nach Ziffer 8.2 nicht verändert.

8.4 Auswahl des Transportunternehmens

Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch WERTAiR, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

8.5 Transportversicherung

Eine Transportversicherung besteht nur, wenn sie:

  • ausdrücklich vereinbart wurde oder

  • Bestandteil der jeweiligen Versandart ist.


9. Speditionslieferungen

9.1 Zustellzeiten

Speditionslieferungen erfolgen grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten des jeweiligen Transportunternehmens.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung entgegengenommen werden kann.

9.2 Avisierung

Eine telefonische Avisierung erfolgt nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder als kostenpflichtige Zusatzleistung bestellt wurde.

9.3 Fehlgeschlagene Zustellung

Kann eine Sendung aufgrund:

  • fehlender Annahmebereitschaft,

  • falscher Lieferanschrift oder

  • sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände

nicht zugestellt werden, können die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden berechnet werden.

9.4 Zusätzliche Kosten

Zusätzliche Zustell-, Lager-, Wiederanfahrts-, Rücktransport- oder Handlingkosten werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. entsprechend den Kosten des eingesetzten Transportunternehmens berechnet.


10. Verpackung

10.1 Art und Umfang

Art und Umfang der Verpackung richten sich nach den Anforderungen des jeweiligen Produktes und Transportweges.

10.2 Wiederverwendete Verpackungen

WERTAiR ist berechtigt, geeignete und transportsichere:

  • wiederverwendete Kartonagen,

  • gebrauchte Einwegpaletten,

  • Kunststoffpaletten oder

  • sonstige geeignete Verpackungsmaterialien

einzusetzen.

Allein die Verwendung einer gebrauchten oder wiederverwendeten Transportverpackung stellt keinen Qualitätsmangel der Ware dar.

10.3 Kosten

Soweit Verpackungen oder Paletten gesondert berechnet werden, ergeben sich die Kosten aus Angebot, Auftrag oder Auftragsbestätigung.


11. Annahmeverzug

11.1 Annahmeverzug des Kunden

Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung nicht an, gerät er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Annahmeverzug.

11.2 Zusätzliche Kosten

Zusätzliche Transport-, Lager-, Handling- und Verwaltungskosten können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

11.3 Rücktritt und Schadensersatz

WERTAiR bleibt berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


12. Stornierung von Aufträgen

12.1 Kein Widerrufsrecht

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für unsere gewerblichen Kunden nicht.

12.2 Zustimmung zur Stornierung

Eine Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrages bedarf der Zustimmung von WERTAiR.

12.3 Stornopauschale

Bei Zustimmung zu einer Stornierung kann WERTAiR eine Entschädigung in Höhe von:

10 % des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch 50,00 EUR

verlangen.

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

WERTAiR bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

12.4 Sonderanfertigungen

Bei:

  • Sonderanfertigungen,

  • kundenspezifisch konfigurierten Produkten,

  • speziell beschaffter Ware oder

  • bereits verbindlich beim Hersteller bestellten Produkten

kann eine Stornierung ausgeschlossen oder nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden.


13. Rückgabe mangelfreier Ware

13.1 Kein allgemeines Rückgaberecht

Im B2B-Geschäft besteht kein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht.

13.2 Freiwillige Rücknahme

Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt ausschließlich freiwillig und nach vorheriger Zustimmung durch WERTAiR.

13.3 Nicht angekündigte Rücksendungen

Nicht angekündigte Rücksendungen können zurückgewiesen werden.

13.4 Kosten bei freiwilliger Rücknahme

Bei freiwilligen Rücknahmen können angemessene Kosten berücksichtigt werden für:

  • Prüfung,

  • Aufarbeitung,

  • Neuverpackung,

  • Wiedereinlagerung,

  • Wertminderung.

13.5 Ausschluss der Rücknahme

Eine Rücknahme kann insbesondere ausgeschlossen werden bei:

  • benutzter Ware,

  • beschädigter Ware,

  • unvollständigen Produkten,

  • Sonderanfertigungen,

  • kundenspezifischer Ware,

  • speziell beschafften Artikeln,

  • erheblich beschädigter Originalverpackung.


14. Untersuchung der Ware und Rügepflicht

14.1 Rügepflicht nach § 377 HGB

Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich an WERTAiR zu melden.

Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

Erfolgt eine erforderliche Rüge nicht rechtzeitig, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.

14.2 Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst insbesondere:

  • Vollständigkeit der Lieferung,

  • Übereinstimmung mit Bestellung und Lieferschein,

  • Zubehör und Beipackteile,

  • sichtbare Beschädigungen,

  • ausgelaufene Betriebsstoffe,

  • Verpackungsschäden,

  • Mengenabweichungen,

  • erkennbare Transportschäden.

14.3 Dokumentation einer Reklamation

Beanstandungen sollen mindestens enthalten:

  • Auftrags- oder Rechnungsnummer,

  • Artikelbezeichnung,

  • Seriennummer, soweit vorhanden,

  • Beschreibung des Mangels,

  • geeignete Fotos.

14.4 Fehlteile

Bei behaupteten Fehlteilen ist der vorhandene Lieferumfang einschließlich Verpackung und Verpackungsmaterial bis zur Klärung aufzubewahren.

14.5 Transportschäden

Bei Transportschäden soll der Zustand der Sendung möglichst bereits vor dem Auspacken fotografisch dokumentiert werden.

Äußerlich erkennbare Schäden sollen bei Übergabe gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur vermerkt werden.

14.6 Beweissicherung

Verpackung und beschädigte Ware sind bis zur abschließenden Klärung aufzubewahren, soweit dies zumutbar ist.


15. Mängelhaftung bei neuer Ware

15.1 Verjährungsfrist

Für neue Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern grundsätzlich zwölf Monate ab Ablieferung.

15.2 Ausnahmen

Die Verkürzung gilt insbesondere nicht bei:

  • arglistig verschwiegenen Mängeln,

  • ausdrücklich übernommenen Garantien,

  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • sonstigen zwingenden gesetzlichen Ansprüchen.

15.3 Verschleiß

Normale Abnutzung und betriebsbedingter Verschleiß stellen keinen Sachmangel dar.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Filter,

  • Dichtungen,

  • Ventile,

  • Riemen,

  • Schläuche,

  • Schmierstoffe,

  • Dämpfungselemente,

  • typische Verschleiß- oder Verbrauchsteile,

soweit kein bereits bei Gefahrübergang vorhandener Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.


16. Fehlbedienung, Überlastung und Fremdeingriffe

16.1 Ausschluss von Mängelansprüchen

Keine Mängelansprüche bestehen, soweit der Schaden verursacht wurde durch:

  • unsachgemäße Bedienung,

  • Überlastung,

  • Überhitzung,

  • ungeeignete Stromversorgung,

  • falsche Druckeinstellungen,

  • ungeeignete Betriebsstoffe,

  • mangelnde Wartung,

  • falsche Aufstellung,

  • unsachgemäßen Transport,

  • Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung,

  • sonstige vom Kunden zu vertretende Einwirkungen.

16.2 Fremdeingriffe

Eigenmächtige Reparaturen, Umbauten oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte führen nur insoweit zum Verlust von Mängelansprüchen, wie:

  • der geltend gemachte Schaden hierdurch verursacht wurde oder

  • dessen Feststellung oder Beseitigung wesentlich erschwert wurde.


17. Nacherfüllung und Reklamationsabwicklung

17.1 Vorrang der Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängeln stehen dem Kunden zunächst die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung zu.

17.2 Prüfung durch WERTAiR

WERTAiR ist Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu untersuchen.

Die beanstandete Ware ist hierfür auf Verlangen:

  • einzusenden,

  • bereitzustellen oder

  • auf andere zumutbare Weise zugänglich zu machen.

17.3 Veränderungen während der Reklamation

Die beanstandete Ware darf nicht ohne sachlichen Grund:

  • entsorgt,

  • wesentlich verändert oder

  • derart demontiert

werden, dass eine technische Untersuchung erheblich erschwert oder unmöglich wird.

17.4 Rücktritt, Minderung und Schadensersatz

Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung setzen – soweit gesetzlich erforderlich – voraus, dass WERTAiR zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hat.

17.5 Fremdreparaturen

Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen durch den Kunden oder Dritte dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit WERTAiR erfolgen, wenn hierfür eine Kostenerstattung verlangt wird.


18. Unberechtigte Reklamationen

Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein von WERTAiR zu vertretender Mangel vorliegt und der Kunde dies bei angemessener Prüfung hätte erkennen können, können im gesetzlich zulässigen Umfang angemessene Kosten berechnet werden.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Prüfkosten,

  • Arbeitszeit,

  • Reiseaufwand,

  • Versandkosten,

  • Transportkosten,

  • sonstige tatsächlich entstandene Aufwendungen.


19. Herstellergarantie

Eine Herstellergarantie ist von der gesetzlichen Mängelhaftung zu unterscheiden.

Dauer, Umfang und Voraussetzungen einer Herstellergarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

Soweit WERTAiR bei der Abwicklung einer Herstellergarantie unterstützt, stellt dies keine Erweiterung der gesetzlichen Mängelhaftung von WERTAiR dar.


20. Gebraucht-, Vorführ-, Rücknahme- und Austauschgeräte

Gebrauchte Waren, Vorführgeräte, Rücknahmegeräte und Austauschgeräte können unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werden, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Hiervon unberührt bleiben insbesondere Ansprüche aufgrund von:

  • Arglist,

  • Vorsatz,

  • grober Fahrlässigkeit,

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.


21. Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen

21.1 Ergänzende Bedingungen

Für Reparatur-, Wartungs-, Prüf- und Serviceaufträge gelten ergänzend die jeweilige Auftragsbestätigung und gegebenenfalls gesonderte Servicebedingungen.

Für Vor-Ort-Einsätze können ergänzend die unter Ziffer 4.5 geregelten Mobilitäts- und Kraftstoffzuschläge gelten.

21.2 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

21.3 Zusätzliche Arbeiten

Zeigt sich während einer Reparatur, dass zusätzliche Arbeiten notwendig sind, kann WERTAiR vor deren Durchführung die Zustimmung des Kunden einholen.

21.4 Ausgetauschte Teile

Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von WERTAiR über, soweit nichts anderes vereinbart wurde und der Kunde keinen berechtigten Rückgabewunsch erklärt.


22. Eigentumsvorbehalt

22.1 Eigentum bis zur vollständigen Zahlung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von WERTAiR.

22.2 Weiterverkauf

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern.

Die hieraus entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen von WERTAiR an WERTAiR ab.

WERTAiR nimmt diese Abtretung an.

22.3 Einziehung abgetretener Forderungen

Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

22.4 Zugriff Dritter

Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind WERTAiR unverzüglich mitzuteilen.


23. Haftung

23.1 Unbeschränkte Haftung

WERTAiR haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz,

  • bei grober Fahrlässigkeit,

  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

  • im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

23.2 Wesentliche Vertragspflichten

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

23.3 Ausschluss sonstiger Haftung

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

23.4 Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WERTAiR.


24. Software und digitale Bestandteile

Werden Produkte mit:

  • Software,

  • Firmware oder

  • sonstigen digitalen Bestandteilen

geliefert, gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs- und Updatebedingungen des jeweiligen Herstellers.


25. Exportkontrolle

25.1 Exportkontrollbestimmungen

Lieferungen können deutschen, europäischen oder internationalen:

  • Exportkontrollbestimmungen,

  • Embargos,

  • Sanktionen oder

  • sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

unterliegen.

25.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, geltende Exportkontrollvorschriften einzuhalten und WERTAiR alle zur Prüfung erforderlichen Informationen über:

  • Empfänger,

  • Endverwendung,

  • Bestimmungsland

zur Verfügung zu stellen.

25.3 Unzulässige Lieferungen

Ist eine Lieferung aufgrund zwingender exportkontrollrechtlicher Vorschriften unzulässig oder nicht genehmigungsfähig, ist WERTAiR insoweit nicht zur Durchführung der Lieferung verpflichtet.


26. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet, insbesondere nach:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite.


27. Erfüllungsort und Gerichtsstand

27.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von WERTAiR in Ransbach-Baumbach.

27.2 Gerichtsstand

Ist der Kunde:

  • Kaufmann,

  • juristische Person des öffentlichen Rechts oder

  • öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

ist der Sitz von WERTAiR Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

WERTAiR bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.


28. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.


29. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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Stand: August 2025

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